Vom ersten Ausbildungstag an gilt die Pflicht zur Unterweisung – und beim Umgang mit Gefahrstoffen wie Lacken oder Lösemitteln muss sie jährlich wiederholt werden. Ausbildungsberater Peter Braune fasst zusammen, welche Unterweisungen Pflicht sind und wie Betriebe sie korrekt dokumentieren.

Maßnahmen und Angebote zur Gesundheitsförderung von Lehrlingen können zahlreiche Bereiche umfassen. Dazu zählen unter anderem die Stärkung des Rückens und der Füße, eine ausgewogene Ernährung, die Regulierung des Körpergewichts, Hautschutz, Stressbewältigung sowie Maßnahmen zur Regeneration. Auch umfassende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gehören dazu.
Der gezielte Einsatz solcher Angebote leistet einen nachweisbaren Beitrag zum Lernerfolg der Auszubildenden. Eine verantwortungsvolle Meisterin oder ein verantwortungsvoller Ausbildender kümmert sich daher aktiv und angemessen um die Gesundheit der Lehrlinge. Dabei steht ein klares Ziel im Mittelpunkt: Alle Maßnahmen sollen so gestaltet sein, dass die Auszubildenden sie erfolgreich annehmen und umsetzen können.
Diese Form der Fürsorge zeigt auch über den Betrieb hinaus positive Wirkung. Die Maßnahmen sorgen dafür, dass positiv über den Ausbildungsbetrieb gesprochen wird, was nicht selten zu neuen Lehrverträgen führt.
Gesetzliche Pflichten im Gesundheitsschutz
Unabhängig von freiwilligen sozialen Leistungen sind Ausbildende rechtlich verpflichtet, den Gesundheitsschutz ihrer Auszubildenden sicherzustellen. Diese Pflichten sind in mehreren Gesetzen geregelt und betreffen unter anderem:
- ärztliche Untersuchungen,
- die Sorgepflicht für die körperliche und seelische Unversehrtheit der Auszubildenden,
- die Sicherheit am Ausbildungsplatz und im gesamten Betrieb,
- die konsequente Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften.
Ausbildende müssen die körperliche und seelische Unversehrtheit der Auszubildenden während der gesamten Ausbildungszeit gewährleisten. Der Arbeitsschutz ist dabei insbesondere im Arbeitsschutzgesetz sowie in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Auszubildende sind ihrerseits verpflichtet, keine Gesundheitsrisiken einzugehen.
Pflicht zur Erstunterweisung zu Beginn der Ausbildung
Im Rahmen des Arbeitsschutzes ist eine allgemeine Erstunterweisung zu Beginn der Ausbildung zwingend vorgeschrieben. Diese Unterweisung ist eine gesetzliche Pflicht und dient dazu, über Unfall- und Gesundheitsgefahren zu informieren.
Idealerweise findet die Erstunterweisung am ersten Ausbildungstag statt. Sie umfasst in der Regel:
- eine allgemeine Einführung in den Betrieb,
- Informationen zu besonderen Gefahrenbereichen,
- den richtigen Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung,
- die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen.
Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren. In der Praxis wird sie regelmäßig von Fachkräften der Arbeitsschutzbehörden oder der Gewerbeaufsichtsämter kontrolliert.
Regelmäßige Unterweisungen nach gesetzlichen Vorgaben
Neben der Erstunterweisung verpflichten zahlreiche staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen zu regelmäßigen Unterweisungen. Ein Beispiel ist die Gefahrstoffverordnung. Sie schreibt vor, dass Unterweisungen beim Umgang mit Lacken, Lösemitteln oder Reinigungschemikalien vor der ersten Anwendung und danach mindestens einmal jährlich erfolgen müssen.
Für den Umgang mit gefährlichen Maschinen können Ausbildende die Unterweisungsintervalle im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen. Auch hier hat sich eine jährliche Unterweisung als sinnvoll erwiesen.
Jugendarbeitsschutz: Ärztliche Untersuchungen für minderjährige Auszubildende
Ein zentraler Bestandteil der gesundheitlichen Betreuung jugendlicher Auszubildender sind die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses regelt:
- die Erstuntersuchung,
- die Nachuntersuchung,
- sowie außerordentliche Nachuntersuchungen.
Ziel dieser Regelungen ist es, die Gesundheit und die Entwicklung junger Menschen nicht zu gefährden. Alle Jugendlichen, die ins Berufsleben eintreten, müssen vor Beginn der Beschäftigung an einer ärztlichen Erstuntersuchung teilnehmen.
Ärztliche Bescheinigungen und Beschäftigungsbeschränkungen
Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Bescheinigung aus, die Ausbildende über das Untersuchungsergebnis informiert. Darin können auch Tätigkeiten genannt werden, die als gesundheitlich gefährdend gelten.
Bestehen erhebliche gesundheitliche Bedenken, werden alle Verantwortlichen entsprechend informiert. In solchen Fällen dürfen Jugendliche entweder gar nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen weiterbeschäftigt werden.
Freistellung, Kosten und Wahl der Ärztin oder des Arztes
Ausbildende sind verpflichtet, Jugendliche für die erforderlichen Untersuchungen freizustellen, ohne dass ein Entgeltausfall entsteht. Die Kosten der Untersuchungen trägt das jeweilige Bundesland.
Die Wahl der Ärztin oder des Arztes bleibt den Auszubildenden überlassen. Werden Jugendliche ohne Vorlage der Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt, bleibt das Ausbildungsverhältnis bestehen, da sich das Beschäftigungsverbot durch das Nachreichen der Bescheinigung aufheben lässt.
Nachuntersuchungen und Fristen
Sind Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung noch unter 18 Jahre alt, müssen Ausbildende eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung einfordern. Diese darf nicht älter als drei Monate sein.
Ausbildende sind verpflichtet, Jugendliche spätestens neun Monate nach Beschäftigungsbeginn auf die Nachuntersuchung hinzuweisen und sie dafür freizustellen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, dürfen Jugendliche nach Ablauf von 14 Monaten nicht weiterbeschäftigt werden. Für noch nicht volljährige Jugendliche sind weitere Nachuntersuchungen erforderlich.
Außerordentliche Nachuntersuchungen
In bestimmten Fällen kann eine Ärztin oder ein Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
- Jugendliche hinter ihrem Entwicklungsstand zurückliegen,
- gesundheitliche Schwächen festgestellt werden,
- die gesundheitlichen Auswirkungen der Beschäftigung unklar sind.
Auch Fachkräfte der Aufsichtsbehörden können eine Untersuchung verlangen, wenn bei bestimmten Arbeiten während der Ausbildung Gesundheitsgefahren zu erwarten sind.
Bedeutung für Prüfungen und Kammern
Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zur Abschlussprüfung Teil 1 müssen Ausbildende für minderjährige Auszubildende die Bescheinigungen über die ärztliche Nachuntersuchung bei der zuständigen Kammer einreichen. Geschieht dies nicht, wird das Lehrverhältnis aus dem Verzeichnis gelöscht.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Legen Jugendliche die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nicht vor, müssen Ausbildende sie innerhalb eines Monats schriftlich und unter Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot zur Vorlage auffordern. Eine Durchschrift des Schreibens erhalten die Personensorgeberechtigten, das Gewerbeaufsichtsamt sowie gegebenenfalls der Betriebsrat.
Ausbildende müssen die für sie bestimmten Bescheinigungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, aufbewahren. Auf Verlangen sind diese den Fachkräften der Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Scheiden Jugendliche aus dem Ausbildungsverhältnis aus, sind ihnen die Untersuchungsbescheinigungen gemeinsam mit den übrigen Unterlagen auszuhändigen.
Ihr Ausbildungsberater Peter Braune
Zum Autor: Peter Braune hat Farbenlithographie gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.